Nur wenn kein öffentlicher Abwasserkanal vor dem Grundstück
vorhanden ist, muss die Schmutzwasserentsorgung des Grundstückes gemäß
geltender Grubensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel erfolgen, d.
h., es ist eine abflusslose Sammelgrube oder eine Kleinkläranlage zu
errichten.
Abflusslose Sammelgruben dienen der vollständigen
Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, das
anschließend auf die Kläranlage abgefahren wird. Eine Versickerung oder
sonstige Verbringung auch von Teilen dieses Schmutzwassers ist
unzulässig.
Gemäß § 12 a der
Grubensatzung ist die Errichtung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen durch die Stadt Brandenburg an der Havel genehmigen zu lassen. Weitere Informationen zur Genehmigung und zum Betrieb von Sammelgruben finden Sie unter diesem
Link. Darüber hinaus ist zur Errichtung und zum Betrieb von Kleinkläranlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter diesem
Link.
Gemäß § 12 der Grubensatzung haben Sammelgruben und Kleinkläranlagen bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere muss an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße für die jeweilige Sammelgrube eine Übergabemöglichkeit bestehen. Der Übergabepunkt ist mit einer Absaugvorrichtung – Stahlrohr mit Schnellkupplung DN 100 und Endstopfen – auszurüsten.
Darüber hinaus soll das Nutzvolumen der Sammelgruben bei dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken mindestens 10 m³ betragen. Bei nicht dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken kann auf Grundlage des Abwasseranfalls auch eine kleine Sammelgrube zulässig sein. Die Mindestgröße von 6 m³ soll eingehalten werden. Bei Grundstücken, deren Nutzung einen größeren Abwasseranfall als 10 m³ im Monat vermuten lässt, soll das Nutzvolumen dem Abwasseranfall entsprechend angepasst werden. Auf schriftlichen, begründeten Antrag kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
Die Stadt lässt die Entleerung der Sammelgruben und Kleinkläranlagen von Wohn- und Gewerbegrundstücken (auch Vereinsheime) und Wochenendgrundstücken als öffentliche Einrichtung durch die BRAWAG GmbH betreiben. Für Gruben von Kleingartenparzellen gelten Sonderregelungen, siehe unten. Zur Anmeldung Ihrer Sammelgrube oder Kleinkläranlage füllen Sie bitte das entsprechende Erfassungsblatt für den Grubendatenbestand aus und senden dieses zusammen mit einem Lageplan mit eingetragener Grube und Saugstutzen an die:
oder geben Sie die Unterlagen in unserem Kundenservice in der Packhofstraße 31 ab.
Die BRAWAG hat folgende Entsorgungsunternehmen mit der Entleerung von Sammelgruben bzw. Kleinkläranlagen beauftragt:
Seit dem 01.01.2024 hat die BRAWAG GmbH für die Ortsteile Plaue und Kirchmöser folgendes Entsorgungsunternehmen beauftragt:
LIDZBA
Lidzba Reinigungsgesellschaft mbH
Am Seegraben 14
03051 Cottbus
Tel.: 0355 58290
Für alle anderen Ortsteile bleiben die bisherigen Entsorgungsunternehmen weiterhin zuständig.
Das aktuell für Ihre Straße zuständige Entsorgungsunternehmen entnehmen Sie
bitte dieser
Liste. Bitte wenden Sie sich ausschließlich an dieses Unternehmen,
wenn Bedarf für die Abfuhr Ihrer Abwassersammelgrube bzw.
Kleinkläranlage besteht. Das ist gemäß der Grubensatzung dann der Fall, wenn die
Betriebsfähigkeit oder -sicherheit der Grundstücksentwässerungsanlage
gefährdet ist oder wenn abflusslose Sammelgruben bis zu 30 cm unter
Zulauf gefüllt sind. Beachten Sie außerdem, die Entleerung Ihrer Sammelgrube bzw. Kleinkläranlage rechtzeitig beim zuständigen Entsorgungsunternehmen anzuzeigen. Bei dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken beträgt die Anzeigefrist mindestens 3 Werktage. Bei nicht dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken beträgt die Anzeigefrist 3 Wochen.